4 3.5 Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Aussagen des Opfers erscheinen nach einer summarischen Würdigung weder widersprüchlich noch unlogisch. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich durch das Fenster und nicht die teilweise geöffnete Balkontüre Zugang zur Wohnung verschafft hat, scheint nicht realitätsfremd, wenn man davon ausgeht, dass er das Überraschungsmoment ausnutzen wollte. Möglicherweise stand ihm das Opfer im weg bei der Balkontüre.