ten wird, wie ausgeführt, Sache des urteilenden Gerichts sein. Massgeblich ist, ob die Vorinstanz gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers einstufen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGE 137 IV 122 E. 3.3). Dies ist der Fall.