Das Aussageverhalten deute nicht daraufhin, dass die Tatvorwürfe passiert seien, zumal auch keine Würgemale und keine Kehlkopfverschiebungen vorhanden gewesen seien. Aufgrund der widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen des Opfers und mangels eindeutiger objektiver Beweise bestünden erhebliche Zweifel an den Verdachtsmomenten und es bestehe keine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Tatbestände erfüllt sein könnten. 3.4