Die Aussagen des Opfers vom 8. Mai 2022 seien in sich nicht stimmig, sondern widersprüchlich und unlogisch, weshalb auch unverständlich bleibe, dass diese Aussagen ohne Würdigung als glaubhaft bezeichnet würden. In der Folge macht der Beschwerdeführer auf verschiedene Widersprüche und Unstimmigkeiten aufmerksam, welche die Aussagen und das Verhalten des Opfers betreffen. Das Aussageverhalten deute nicht daraufhin, dass die Tatvorwürfe passiert seien, zumal auch keine Würgemale und keine Kehlkopfverschiebungen vorhanden gewesen seien.