Der Beschwerdeführer gab aber an, dass diese ebenfalls im Einverständnis mit dem Opfer gemacht worden sei. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Aussagen des Opfers zum 8. Mai 2022 einen Anfangsverdacht, aber keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. Betreffend die Vorfälle vom 18. April 2022 fehle es gänzlich an einem Verdacht. Hätte damals ein Anfangsverdacht bestanden, hätte die Polizei weitere Ermittlungen einleiten können. Auch ein hinreichender Tatverdacht habe am 18. April 2022 nicht vorgelegen, zu-