221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil seiner ehemaligen Freundin (nachfolgend: Opfer) vorgeworfen. Die Vergewaltigungen haben sich gemäss Opfer am 8. Mai 2022 an seinem Domizil (des Opfers) ereignet.