Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Anwaltskosten sowie die ausgestandene Haft im Umfang von CHF 100.00 pro Hafttag zuzusprechen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. Mai 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Akten des Haftverfahrens ARR 22 189 ein.