Dagegen reichte dieser (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 13. Mai 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 16. Mai 2022) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie seine sofortige Entlassung. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Anwaltskosten sowie die ausgestandene Haft im Umfang von CHF 100.00 pro Hafttag zuzusprechen.