Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 224 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfa- cher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 10. Mai 2022 (ARR 22 189) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Vergewalti- gung, sexueller Nötigung sowie einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, mehrfach begangen. Am 10. Mai 2022 ordnete das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten vorerst befristet bis am 7. August 2022 an. Dagegen reichte dieser (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertre- ten durch Fürsprecherin B.________, am 13. Mai 2022 (Eingang bei der Be- schwerdekammer: 16. Mai 2022) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie seine sofortige Entlassung. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädi- gung für die erst- und oberinstanzlichen Anwaltskosten sowie die ausgestandene Haft im Umfang von CHF 100.00 pro Hafttag zuzusprechen. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete am 17. Mai 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Akten des Haftverfahrens ARR 22 189 ein. Am 20. Mai 2022 (Ein- gang bei der Beschwerdekammer: 23. Mai 2022) beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern den Verfahrensbetei- ligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 25. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen zur Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerde- kammer: 30. Mai 2022). Er hielt an den gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 wurde den Parteien von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers Kenntnis gegeben. Auf Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft verzichtete diese auf das Einreichen einer Duplik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, einfa- che Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil seiner ehemaligen Freundin (nachfolgend: Opfer) vorgeworfen. Die Vergewaltigungen haben sich gemäss Opfer am 8. Mai 2022 an seinem Domizil (des Opfers) ereignet. Der Beschwerdeführer habe sich gegen seinen Willen Zugang zu seiner Wohnung verschafft, es gewürgt und in der Folge zweimal gegen seinen verbalen und physisch manifestierten Wil- len den Geschlechtsverkehr vollzogen. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt soll es gemäss den Aussagen des Opfers zu einer Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung (Oralsex) durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Tatsächlich war das Opfer bereits am 18. April 2022 auf dem Polizeiposten in Biel erschienen und hatte angegeben, der Beschwerdeführer habe es gewürgt, mit einem Messer be- droht und es gegen seinen Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Das Opfer wollte in der Folge aber keine Aussagen zu Protokoll machen und wünschte auch keine polizeiliche Hilfe mehr. Es gab an, der Beschwerdeführer habe ein Video der Vergewaltigung gemacht und es möchte bloss, dass dieses gelöscht werde. Wenn der Vorfall durch die Polizei weiterverfolgt werde, bekomme es mehr Probleme mit seinen Landsleuten (des Opfers) und werde darunter mehr als unter der Vergewal- tigung leiden. Das Opfer blieb aber dabei, vergewaltigt worden zu sein, wollte aber nach Hause (vgl. Berichtsrapport Polizei vom 9. Mai 2022). Aufgrund dieser Mel- dung kam es bisher zu keinen Interventionen durch die Polizei oder die Staatsan- waltschaft. Anlässlich der Befragung zu den Vergewaltigungsvorwürfen vom 8. Mai 2022 sagte das Opfer aus, dass es am 18. April 2022 zu vaginalem und oralem Geschlechts- verkehr gezwungen worden sei. Es habe der Polizei aus Angst davor, dass der Be- schwerdeführer das Video veröffentlichen würde, gesagt, dass alles gelogen sei (vgl. Einvernahme vom 8. Mai 2022, Z. 280 ff.). 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Vorwürfe. Er sagte zusammengefasst aus, dass sowohl der Geschlechtsverkehr am 18. April 2022 als auch derjenige am 8. Mai 2022 einvernehmlich erfolgt seien. Die Videoaufnahme wurde nicht bestrit- ten. Der Beschwerdeführer gab aber an, dass diese ebenfalls im Einverständnis mit dem Opfer gemacht worden sei. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorge- bracht, dass die Aussagen des Opfers zum 8. Mai 2022 einen Anfangsverdacht, aber keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. Betreffend die Vor- fälle vom 18. April 2022 fehle es gänzlich an einem Verdacht. Hätte damals ein An- fangsverdacht bestanden, hätte die Polizei weitere Ermittlungen einleiten können. Auch ein hinreichender Tatverdacht habe am 18. April 2022 nicht vorgelegen, zu- 3 mal damals sogar die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung eröffnet habe. Es werde weder seitens der Staatsanwaltschaft noch des Zwangsmassnahmenge- richts dargetan, inwiefern seine Aussagen (des Beschwerdeführers) unglaubhaft seien. Seine Aussagen stimmten überein, seien konstant, nachvollziehbar und lo- gisch. Die Aussagen des Opfers vom 8. Mai 2022 seien in sich nicht stimmig, son- dern widersprüchlich und unlogisch, weshalb auch unverständlich bleibe, dass die- se Aussagen ohne Würdigung als glaubhaft bezeichnet würden. In der Folge macht der Beschwerdeführer auf verschiedene Widersprüche und Unstimmigkeiten auf- merksam, welche die Aussagen und das Verhalten des Opfers betreffen. Das Aus- sageverhalten deute nicht daraufhin, dass die Tatvorwürfe passiert seien, zumal auch keine Würgemale und keine Kehlkopfverschiebungen vorhanden gewesen seien. Aufgrund der widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen des Opfers und mangels eindeutiger objektiver Beweise bestünden erhebliche Zweifel an den Verdachtsmomenten und es bestehe keine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Tatbestände erfüllt sein könnten. 3.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprü- fung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prü- fen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwer- deführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprü- fungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsa- chen (Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweis- massnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforde- rungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozess- stadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1, mit zahl- reichen Hinweisen). «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aus- sagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteilig- ten wird, wie ausgeführt, Sache des urteilenden Gerichts sein. Massgeblich ist, ob die Vorinstanz gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers einstufen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGE 137 IV 122 E. 3.3). Dies ist der Fall. 4 3.5 Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Aussagen des Opfers erscheinen nach einer summarischen Würdigung weder widersprüchlich noch unlogisch. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich durch das Fenster und nicht die teilwei- se geöffnete Balkontüre Zugang zur Wohnung verschafft hat, scheint nicht realitäts- fremd, wenn man davon ausgeht, dass er das Überraschungsmoment ausnutzen wollte. Möglicherweise stand ihm das Opfer im weg bei der Balkontüre. Allenfalls war sich auch der Beschwerdeführer noch nicht sicher, was er wollte, und der Ent- schluss, die Wohnung ohne Einwilligung zu betreten, erfolgte erst, nachdem er gemerkt hatte, dass das Opfer nicht vorhatte, ihn hereinzulassen. Der Umstand, dass er zuerst wieder auf den Balkon hinausging, kann auch eine Ablenkung dar- stellen oder die Folge eines Sinneswandels sein. Zudem weisen die Aussagen daraufhin, dass das Opfer dem Beschwerdeführer keinen Zugang gewähren wollte. Jedenfalls ergeben sich aus dem Beginn der Erzählungen des Opfers keinerlei Hinweise, dass und weshalb seine Aussagen unglaubhaft sein sollten – im Gegen- teil. Würde man davon ausgehen, das Opfer lüge, wäre keine Schilderung eines solchen Ablaufs der Geschehnisse zu erwarten. Es kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verwiesen werden. Eine gewisse Sprunghaftigkeit bzw. die Wiedergabe eines eher atypischen Ablaufs der (vorgelagerten) Geschehnisse ist ein Realitätskennzeichen, welches für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Opfers spricht. Zudem schilderte das Opfer auch innere Vorgänge. Auch seine Aussagen, wonach es einerseits so stark ge- würgt worden sei, dass es sich nicht mehr habe bewegen können, und anderer- seits, wie sie beide gekämpft hätten, stellen keinen Widerspruch dar, der die Erzäh- lungen des Opfers prima vista unglaubhaft macht. Mit Kämpfen meinte das Opfer den Versuch, den Beschwerdeführer zurückzustossen. Er sei aber zu stark gewe- sen (Einvernahmeprotokoll vom 8. Mai 2022, Z. 62 ff.). Es ist daher nicht unstim- mig, dass das Opfer (zunächst) das Gefühl hatte, sich nicht mehr bewegen zu kön- nen. Zudem erscheint es vor diesem Hintergrund auch nicht widersprüchlich, dass die Ganzkörperuntersuchung keine offensichtlichen Verletzungen oder Kampfspu- ren ergeben hatte. Das Opfer schilderte nie einen intensiven Kampf. Die (scheinba- ren) Unstimmigkeiten betreffen insgesamt Details, welche auch vor dem Hinter- grund des dynamischen Geschehens eingeordnet werden müssen und nicht dazu führen, dass die Aussagen des Opfers nach einer summarischen Würdigung offen- sichtlich unstimmig oder unlogisch erscheinen. Jedenfalls sind sie nicht unglaub- hafter als die Aussagen des Beschwerdeführers. Das Opfer hat das Würgen heftig erlebt und gab an, es sei ihm schwarz vor den Augen geworden (Z. 49 und Z. 122 ff.). Der Umstand, dass keine Hämatome oder Kehlkopfverschiebungen vorhanden waren, schliesst das vom Opfer geschilderte Würgen nicht aus. Das Opfer machte keine aggravierenden Aussagen und verneinte eine Ohnmacht, als es ganz konkret auf bestimmte Situationen angesprochen wurde. Wenn es den Täter zu Unrecht hätte belasten wollen, wäre zu erwarten, dass es schon vorgängig aufgrund des zweimaligen Nachfragens der Staatsanwaltschaft (Z. 82 und Z. 119) ausgesagt hätte, es sei ohnmächtig geworden. Das Opfer gab an, dass es beim ersten Ge- schlechtsverkehr auf der Seite und der Beschwerdeführer hinter ihm gelegen habe (Z. 161 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer «von hinten» eingedrungen ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es schon das erste Mal zu Analverkehr ge- 5 kommen ist, weshalb es auch nicht widersprüchlich erscheint, dass das Opfer beim zweiten Mal Analverkehr verweigerte. Jedenfalls ergeben sich auch daraus keine Hinweise auf unglaubhafte Aussagen. 3.6 Die seitlich beidseits am Hals festgestellten linearen oberflächlichen Kratzspuren können zudem ein objektiver Hinweis für das Würgen sein (vgl. Bericht zur Le- benduntersuchung von Dr. med. Wenger vom 8. Mai 2022). Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12.11.2021 E. 1.4 zu Recht daraufhin, dass die Feststellung von äusserlich oft nur gering erscheinenden Verletzungen nichts darüber aussagt, ob es zu einem Würgen gekommen ist und ob eine Lebensgefahr bestanden hat oder nicht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen die fehlen- den Würgemale beim Opfer nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Eine Entstehung der dokumentierten Verletzungen beim Opfer aufgrund des blossen Haltens am Hals während des Geschlechtsverkehrs, wie es der Beschwerdeführer darstellt, erscheint auch nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht glaubhafter. Die vom Opfer geschilderte Reaktion der Tochter scheint mit Blick darauf, dass sie das Würgen miterlebt hat, unerwartet. Letztlich kann aber einzig eine psychiatrisch ge- schulte Fachperson beurteilen, ob das Verhalten der Tochter in einer solchen Si- tuation lebensfremd oder umgekehrt nachvollziehbar ist. Jedenfalls sprechen diese Schilderungen des Opfers ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen. Zudem scheint es nachvollziehbar, dass das Opfer Angst hatte, die Wohnung zu verlassen. Diesbezüglich kann die Einvernahme mit der Chefin des Opfers, an welche es sich gewendet haben soll, allenfalls Aufschluss geben. 3.7 Auch die Tatsache, dass das Opfer bereits Mitte April 2022 die Polizei aufgesucht hatte, dann aber aus Angst vor den Konsequenzen hinsichtlich ihrer «Community» nicht mehr kooperieren wollte, ist nach Ansicht der Kammer in erster Linie ein Hin- weis dafür, dass es dem Opfer schwer fällt, über das Geschehene zu sprechen und beim vorliegenden Strafverfahren mitzuwirken. Die Angst vor der Veröffentlichung des Videos scheint eng verknüpft mit der Angst der Konsequenzen durch ihr Um- feld. Dieses Verhalten ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft mit Blick auf den kulturellen Hintergrund des Opfers zu würdigen. Hätte das Opfer ein sol- ches Strafverfahren — wie vom Beschwerdeführer behauptet — nur deshalb in Gang bringen wollen, um sich wegen des angeblichen Ehebruchs «reinwaschen» zu können, hätte es wohl kaum bei der ersten Meldung gegenüber der Polizei die Zusammenarbeit verweigert, sondern bereits damals dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen wird bzw. das Verfahren schnellstmöglich ins Rollen kommt. Auf die entsprechenden Aussagen des Opfers kann somit derzeit abgestellt werden. Sie reichen im aktuellen Verfahrensstadium zur Begründung eines dringenden Tatverdachts der Vergewaltigung aus. Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend die Vorfälle vom 18. April 2022 gegeben ist, kann offen bleiben. Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen kann prima vista jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, das Opfer habe damals gelogen. 6 4. 4.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die oder der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdun- kelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Per- son mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mit- beschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete In- dizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Be- weismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfah- rens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforde- rungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.2 und BGE 137 IV 122 E. 4.2). 4.2 Entscheidend ist damit, ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwer- deführer die Staatsanwaltschaft bei einer Freilassung an der ungestörten Ermitt- lung der materiellen Wahrheit hindern könnte. Der den Tatvorwurf bestreitende Be- schwerdeführer hat ein grosses Interesse daran, dass von seiner Sachverhalts- schilderung ausgegangen wird, droht ihm doch im Fall einer Verurteilung eine emp- findliche Sanktion und eine Landesverweisung. Ob diese vollzogen werden könnte, ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu beurteilen. Jedenfalls ist sie nicht von vorne- herein ausgeschlossen. Es bestehen konkrete Hinweise, dass das Opfer Angst vor dem Beschwerdeführer hat und unter grossem sozial-gesellschaftlichem Druck steht, wie auch der Berichtsrapport vom 9. Mai 2022 zu den Vorfällen vom 18. April 2022 zeigt. Der Beschwerdeführer scheint sich dieses Umstandes auch bewusst zu sein. Zudem bestand bis vor kurzem eine persönliche Beziehung zwischen den beiden. Dass der Beschwerdeführer dazu neigt, Druck auszuüben, zeigt sich auch im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat und der mutmasslichen Dro- hung, ein Video, das einen sexuellen Kontakt zwischen den beiden enthält, zu ver- öffentlichen. Es bestehen daher entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Das Opfer wurde noch nicht parteiöffentlich einvernommen. Die Aussagen des Opfers und der Toch- 7 ter sind stark kollusionsgefährdet, stellen sie hinsichtlich des Tatablaufs doch die wichtigsten Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes dar. Auch mit Blick darauf, dass die Anforderungen an die Kollusionsgefahr zu Beginn des Verfahrens weniger hoch sind, ist diese aktuell zu bejahen. 5. 5.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der dro- henden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei ei- ner befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2). 5.2 Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde entgegen den Vorbringen des Beschwerde- führers nicht pauschal und einzig mit der drohenden Freiheitsstrafe und Landes- verweisung begründet, auch wenn diese Faktoren einen massgebenden Einfluss hatten. Die Staatsanwaltschaft hat auch Bezug auf die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers genommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr offen gelassen. Die Fluchtgefahr kann nicht mit dem Argument, es werde nicht zu einer Verurtei- lung kommen, verneint werden, zumal der dringende Tatverdacht, der eine Vor- aussetzung für die Haft ist, bejaht wurde und eine Verurteilung damit nicht unwahr- scheinlich ist. Ob von einer bedingten oder teilbedingen Strafe ausgegangen wer- den kann, muss im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend überprüft werden. Mit Blick auf die Vorwürfe steht eine teil- oder unbedingte Strafe jedenfalls im Raum, ebenso eine Landesverweisung. Diese Faktoren begründen einen grossen Fluchtanreiz und verändern die gesamte Ausgangslage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea stammt und dort nach wie vor über Familie (Mutter und Schwestern) verfügt, zeigt seine (intakten) sozialen Bindungen zu diesem Land. Das ist zu berücksichtigen und stellt keine Verallgemeinerung oder Diskrimi- nierung von Ausländern dar, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Zudem bestätigt seine Flucht über Libyen und Italien, dass es der Beschwerdeführer ge- wohnt ist, auch unter ungewohnten oder erschwerten Bedingungen ein Land zu verlassen, was die Hemmschwelle für eine Flucht tiefer erscheinen lässt. Weiter befindet sich der 29-jährige Beschwerdeführer erst seit sieben Jahren in der 8 Schweiz und hat damit den Grossteil seines Lebens in Eritrea und nicht in der Schweiz verbracht. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass er deutsch spricht, über eine Aufenthaltsbewilligung B und eine Arbeit verfügt sowie einen Sohn in der Schweiz hat, die Fluchtgefahr nicht ausreichend zu bannen, zumal sein Sohn nicht bei ihm lebt und unklar ist, inwiefern und wie regelmässig Kontakte zu seinem Sohn stattfinden. Diese Faktoren begründen mit Blick auf das Alter des Be- schwerdeführers und seine bisherige Aufenthaltsdauer jedenfalls keine ausrei- chenden Hinweise dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und es ihm schwerfallen würde, sich in einem anderen Land eine neue Existenz aufzubauen. Trotz der scheinbar guten beruflichen Inte- gration verfügt er über kein enges soziales inländisches Beziehungsnetz. Eine Flucht nach Eritrea oder in ein anderes Land scheint bei dieser Ausgangslage wahrscheinlich. Die Fluchtgefahr ist ebenfalls zu bejahen. Bei dieser Ausgangslage muss die Wiederholungsgefahr nicht geprüft werden. 6. 6.1 Die Haft muss schliesslich verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangs- massnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, inner- halb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafver- fahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhält- nismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Strafta- ten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 8. Mai 2022 in Haft. Mit Blick auf den Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich auch am 8. Mai 2022 mehrfach begangen, befindet sich die angeordnete Haftdauer von drei Monaten noch nicht in zeitlicher Nähe der in Frage kommenden Strafe. Wirksame Ersatzmassnahmen zur Bannung der Kol- lusions- und Fluchtgefahr sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Vorgeschichte kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fernhalteverfügung den Beschwerdeführer von einem Kontakt zum Opfer abhalten wird. Der Umstand, dass er aktuell über keine Papiere zu verfügen scheint, reicht ebenfalls nicht, um die Fluchtgefahr zu bannen. Eine Flucht bzw. ein Untertauchen ist auch ohne Pa- piere möglich. 6.3 Die Staatsanwaltschaft ist jedoch gehalten, die Ermittlungshandlungen mit höchster Priorität durchzuführen, zumal es auch darum geht, die Aussagen des Opfers und des Beschwerdeführers und damit den dringenden Tatverdacht mit weiteren Be- weismitteln zu verifizieren. Die angemessene Dauer der Untersuchungshaft ist da- 9 her auch mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen zu beurteilen. Der Be- schwerdeführer kann keinen Einfluss auf die Auswertung der Spuren und seines Mobiltelefons nehmen. Es wird weder begründet noch ist es ersichtlich, inwiefern er auf allfällig sich daraus ergebende weitere Erkenntnisse einwirken könnte und deswegen Kollusionsgefahr besteht. Kollusionsanfällig sind nach aktuellem Kennt- nisstand daher einzig die Einvernahmen des Opfers und gegebenenfalls der Toch- ter. Weshalb auch betreffend die Chefin Kollusionsgefahr bestehen sollte, wurde nicht begründet. Abgesehen davon dürfte es nicht schwer sein, die Chefin ausfindig zu machen und zu befragen. Jedenfalls rechtfertigt sich mit Blick auf die Einver- nahmen eine Haftdauer von drei Monaten nicht. Diese Einvernahmen sollten innert weniger Tage bzw. Wochen durchgeführt werden können. Da auch Fluchtgefahr besteht, dürfen die weiteren geplanten und etwas zeitaufwändigeren Ermittlungs- handlungen aber ebenfalls berücksichtigt werden. Weil die Auswertung des Mobil- telefons in erster Linie im Hinblick auf das Video erfolgt und nicht ersichtlich ist und auch nicht begründet wird, weshalb diese Auswertung drei Monate beanspruchen sollte, erscheint die Haftdauer auch mit Blick darauf als zu lang. Das Gleiche gilt für die Spurensicherung und den Spurenabgleich. Die Haftdauer ist daher zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ausstehenden Ermittlungshandlungen und deren Würdigung erscheinen sechs Wochen als angemessen, weshalb die Haftdauer gekürzt und die Untersuchungshaft bis zum 20. Juni 2022 befristet wird. Zu diesem Zeitpunkt werden die Haftvoraussetzungen unter Berücksichtigung der weiteren Ermittlungsergebnisse erneut zu prüfen sein. Vor diesem Hintergrund er- weist sich die Haft als verhältnismässig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat und über eine Arbeit verfügt, ist im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung nicht relevant und stellt kein Hindernis für die Untersuchungshaft dar. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer dringt mit sei- nem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnah- mengericht die Untersuchungshaft bis zum 7. August 2022 angeordnet hat und die Haftdauer nunmehr um rund die Hälfte gekürzt und bis zum 20. Juni 2022 ange- ordnet wurde. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer um rund die Hälfte gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, zu tragen. Die Staatsan- waltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Für- sprecherin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Hälfte besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht für die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen, da der Beschwerdeführer in die- sem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 10. Mai 2022 wird aufgeho- ben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 7. August 2022 verlängert hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 20. Juni 2022 verlängert. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 750.00, trägt der Staat. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht fest- gesetzt. Die Rück- und Nachzahlungspflicht entfällt im Umfang der Hälfte. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 1. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12