Eine allfällige Unverhältnismässigkeit der ursprünglichen Durchsuchung im Zusammenhang mit den Nachrichten und den Fotos hat sich daher offensichtlich nicht ausgewirkt. Die SMS-Nachrichten, WhatsApp-Nachrichten, Notizen und Fotos aus dem Zeitraum von Dezember 2019 bis 17. März 2021 sind daher verwertbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).