Diese aus einer recht- und verhältnismässigen Durchsuchung stammenden Zufallsfunde betreffend Betäubungsmittel rechtfertigen zudem eine weitere zeitlich und inhaltlich nicht begrenzte Untersuchung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Rahmen gelten daher auch die Fotos kinderpornografischen Inhalts als rechtmässige Zufallsfunde. Eine allfällige Unverhältnismässigkeit der ursprünglichen Durchsuchung im Zusammenhang mit den Nachrichten und den Fotos hat sich daher offensichtlich nicht ausgewirkt.