Von der Untersuchungsrelevanz sämtlicher Nachrichten kann folglich nicht ausgegangen werden. Zudem ist eine zeitliche Eingrenzung möglich und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit auch angezeigt (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 540 vom 27. April 2022 E. 5.2). Allerdings hätte im vorliegenden Fall selbst eine zeitliche Eingrenzung von zwei Wochen vor der Tat im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Nachrichten und Bilder nichts geändert. Eine zeitliche Beschränkung von zwei Wochen hätte nämlich ebenfalls Chats sowie Fotos betreffend Betäubungsmittel zutage gefördert.