Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass allfällige Absprachen und ein Austausch betreffend die Tat nicht Monate oder gar mehr als ein Jahr zurückliegen. Ohne konkrete Hinweise, welche auf das Gegenteil hindeuten, sind daher grundsätzlich nur Nachrichten relevant, welche wenige Wochen im Voraus bzw. unmittelbar nach der Tat erfolgt sind, wenn der Beschwerdeführer, wie vorliegend, unmittelbar nach der Tat angehalten wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 2.2 f.). Von der Untersuchungsrelevanz sämtlicher Nachrichten kann folglich nicht ausgegangen werden.