Es stellt sich einzig die Frage, ob die Durchsuchung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht hätte begrenzt werden müssen. Das ist der Fall, wenn offensichtlich nicht alle Daten untersuchungsrelevant waren und eine Einschränkung möglich ist. Wie ausgeführt darf davon ausgegangen werden, dass sich auf dem Mobiltelefon allenfalls Skizzen, Fotos oder Nachrichten im Zusammenhang mit der Sprayerei vom 18. März 2021 befinden. Diese Daten können sich zudem «überall» auf dem Mobiltelefon befinden.