mit Hinweisen, vgl. auch Beschlüsse der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 390 vom 5. Januar 2022 E. 2 und BK 19 396 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2). 6.2 Die Auswertung des Mobiltelefons durch die Kantonspolizei erfolgte ausdrücklich im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung vom 18. März 2021. Der Tatverdacht sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Durchsuchung sind zu bejahen. Es kann auf die Ausführungen unter E. 5.2 hiervor verwiesen werden. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Durchsuchung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht hätte begrenzt werden müssen.