Es liegt auch kein Missverhältnis zwischen der Anlasstat, die die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten Mittel vor. Durch die grossflächigen Sprayereien (über ca. 6 Meter Länge, vgl. Anzeigerapport, S. 13 und Fotodokumentation) wurde ein beträchtlicher Sachschaden angerichtet. Wie erwähnt, durften grundsätzlich Hinweise im Zusammenhang mit der Sprayerei auf dem Mobiltelefon vermutet werden. Deshalb ist die Durchsuchung, selbst wenn sie allenfalls zu Unrecht nicht beschränkt worden ist, nicht mit einer aufs Geratewohl getätigten Beweisaufnahme vergleichbar. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers durfte durchsucht werden.