Die Durchsuchung des Mobiltelefons erweist sich somit nicht von vorneherein als zweckuntauglich und erfolgte auch nicht losgelöst von einem konkreten Tatverdacht. Weiter bestehen keine Hinweise, dass die gesteckten und begründeten Grenzen vorsätzlich missachtet worden wären (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 150 vom 19. Juli 2021 E. 6.2 ff. [zur Definition der Beweisausforschung] sowie BK 21 540 vom 27. April 2022 E. 5.3). Es liegt auch kein Missverhältnis zwischen der Anlasstat, die die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten Mittel vor.