Die Durchsuchung des Mobiltelefons ist daher grundsätzlich geeignet, zur beweismässigen Klärung des Tatverdachts beizutragen. Die DNA-Auswertung verlief erfolglos. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht geständig. Die Durchsuchung des Mobiltelefons war grundsätzlich auch erforderlich. Die Durchsuchung des Mobiltelefons erweist sich somit nicht von vorneherein als zweckuntauglich und erfolgte auch nicht losgelöst von einem konkreten Tatverdacht.