O., N. 15 zu Art. 243 StPO, wonach eine Abgrenzung von «fishing expeditions» zu Zufallsfunden auf der subjektiven Ebene erfolgen kann). 5.2 Die Auswertung des Mobiltelefons durch die Kantonspolizei erfolgte im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung vom 18. März 2021. Der Tatverdacht betreffend diese Sachbeschädigung ist aufgrund der unmittelbaren und zeitlichen Nähe des Beschwerdeführers zum Tatort und der Farbe an seinen Fingern zu bejahen. Die Durchsuchung des Mobiltelefons erfolgte mit Blick auf Fotos, Skizzen und Chats (Absprachen).