Eine Beweisausforschung liegt somit vor, wenn weiter durchsucht wird, obwohl das Durchsuchungsziel erreicht oder aber dessen Unerreichbarkeit festgestellt wurde. Im Gegensatz zum Zufallsfund wird der Hinweis also nicht durch eine zwecktaugliche Durchführung der Zwangsmassnahme innerhalb der gesteckten und begründeten Grenzen entdeckt, sondern diese werden (vorsätzlich) missachtet (vgl. GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 243 StPO). Entscheidend scheint daher auch, welche Absicht die Staatsanwaltschaft verfolgt hatte (vgl. auch GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 15 zu Art.