Zufallsfunde vorsieht. Die Regelung der Zufallsfunde zeigt zwar, dass auch zufällig entdeckte Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen, verwertet werden dürfen. Das entbindet die Strafbehörden aber nicht davon, eine Einschränkung auf untersuchungsrelevante Daten vorzunehmen (vgl. auch GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 243 StPO).