Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 E. 2.3.5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Durchsuchung hat sich, soweit möglich, auf die untersuchungsrelevanten Daten zu beschränken, unabhängig davon ob Art. 243 StPO Zufallsfunde vorsieht.