Gehe es um die Aufklärung der eventuellen Planung oder Vorbereitung, wäre eine Durchsuchung für einen Zeitraum von maximal ein paar Wochen vor dem Vorfall möglicherweise verhältnismässig. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Durchsuchung bis fast zwei Jahre vor der Straftat fortgesetzt worden sei, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die untersuchte Sachbeschädigung auf keine Beweise in den letzten Monaten vor der Tatzeit gestossen sei. Schon aus zeitlicher Hinsicht lasse sich schlussfolgern, dass die unbeschränkte Durchsuchung einer unzulässigen Beweisausforschung gleichzustellen sei.