4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Durchsuchung seines Mobiltelefons sei unverhältnismässig gewesen, weil sie weder in inhaltlicher noch zeitlicher Hinsicht beschränkt worden sei. Die unbeschränkte Durchsuchung sei von der Staatsanwaltschaft nicht begründet worden. Gehe es um die Aufklärung der eventuellen Planung oder Vorbereitung, wäre eine Durchsuchung für einen Zeitraum von maximal ein paar Wochen vor dem Vorfall möglicherweise verhältnismässig.