Die Bekanntgabe des Entsperrcodes für sein Mobiltelefon verweigerte er und auf die Frage der Polizei, ob er die Siegelung seines Mobiltelefons wünsche oder mit der Auswertung einverstanden sei, antwortete er, das Handy sei nicht geklaut. Mit Verfügung vom 19. März 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten an. Der Zweck der Durchsuchung wurde im Durchsuchungsbefehl wie folgt umschrieben: «Sicherstellung und forensische Sicherung von Beweismitteln (Art. 263 Abs. i Bst.