BSG 162.11]). Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft seinen Antrag auf Aus- den-Akten-weisen (angeblich) unverwertbarer Beweismittel abwies bzw. nicht darauf eintrat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 243 StPO; ferner zur Zulässigkeit von Beschwerden betreffend die Verwertbarkeit von Beweismitteln: BGE 143 IV 475 E. 2). Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.