sowie sämtliche darauf gestützten Erkenntnisse, die vom Zeitraum vor dem 18.09.2020 stammen, seien aufgrund ihrer Unverwertbarkeit aus den Strafakten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 4. Subeventualiter: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge»