Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beweise aus der Durchsuchung seines Mobiltelefons (Extraktionsbericht sowie sämtliche darauf gestützten Erkenntnisse) aufgrund ihrer Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen seien. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag ab, soweit sie darauf eintrat.