Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 222 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Pornografie, Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Mai 2022 (BM 21 12030) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen Sachbeschädigung und Gehilfenschaft dazu, Pornografie, Verge- hen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einfache Ver- kehrsregelverletzung. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, den Beschwerdeführer im Rahmen eines Strafbefehls wegen vorgenannter Delikte zu verurteilen. Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beweise aus der Durchsuchung seines Mobiltelefons (Extraktionsbericht sowie sämtliche darauf gestützten Erkenntnisse) aufgrund ihrer Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen seien. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 13. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) ein, mit folgenden Anträgen: «1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beweise aus der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, insbesonde- re: - Der Extraktionsbericht - Apple iOS Full File System - das IRC-Abtragen, und - die IRC Auswertung i.S. A.________ sowie sämtliche darauf gestützten Erkenntnisse, seien aufgrund ihrer Unverwertbarkeit aus den Strafakten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter sepa- ratem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 3. Eventualiter zu 2.: Die Beweise aus der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerde- führers, insbesondere: - Der Extraktionsbericht - Apple iOS Full File System, - das IRC-Abtragen, und - die IRC Auswertung i.S. A.________ sowie sämtliche darauf gestützten Erkenntnisse, die vom Zeitraum vor dem 18.09.2020 stammen, seien aufgrund ihrer Unverwertbarkeit aus den Strafakten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 4. Subeventualiter: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die ange- fochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft seinen Antrag auf Aus- den-Akten-weisen (angeblich) unverwertbarer Beweismittel abwies bzw. nicht dar- auf eintrat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 243 StPO; ferner zur Zulässigkeit von Beschwerden be- treffend die Verwertbarkeit von Beweismitteln: BGE 143 IV 475 E. 2). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Betreffend Sachverhalt und Ausgangslage kann auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten der Staatsanwaltschaft verwiesen werden: Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2021 zusammen mit zwei weiteren Personen unter dem Ver- dacht der Sachbeschädigung angehalten, nachdem Mitarbeiter des Bundessicher- heitsdienstes an einer Wand in der Nähe frische, mit schwarzer Farbe gesprayte Tags festgestellt hatten. Der Beschwerdeführer wies an zwei Fingern der rechten Hand schwarze Farbe auf. Bei der Effektenkontrolle konnten keine weiteren polizei- lich relevanten Utensilien gefunden werden. Unterhalb des Tatorts wurde eine Spraydose mit schwarzer Farbe gefunden und von der Polizei zur Spurenauswer- tung sichergestellt (S. 13 Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. März 2021 [nachfolgend: Anzeigerapport]). In diesem Zusammenhang wurde ein DNA- Profil des Beschwerdeführers erstellt. Es ergab sich keine Übereinstimmung (vgl. Meldung vom 6. April 2021). Zudem ergaben die Abklärungen der Polizei, dass die angebrachten Schriftzüge/Symbole nicht bekannt seien (vgl. S. 15 Anzeigerapport). Der Beschwerdeführer bestritt bei der Befragung auf der Polizeiwache, mit den Sprayereien etwas zu tun zu haben. Die Farbrückstände an seinen Fingern erklärte er mit Arbeiten, die er am Nachmittag angeblich als Schnupperlehrling auf einer Baustelle ausgeführt hatte. Die Bekanntgabe des Entsperrcodes für sein Mobiltele- fon verweigerte er und auf die Frage der Polizei, ob er die Siegelung seines Mobil- telefons wünsche oder mit der Auswertung einverstanden sei, antwortete er, das Handy sei nicht geklaut. Mit Verfügung vom 19. März 2021 ordnete die Staatsan- waltschaft die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten an. Der Zweck der Durchsuchung wurde im Durchsuchungsbefehl wie folgt umschrieben: «Sicher- stellung und forensische Sicherung von Beweismitteln (Art. 263 Abs. i Bst. a StPO), insbesondere Hinweise auf Sprayereien (Fotos, Skizzen, Chat's, etc.)», und als Grund der Durchsuchung wurde vermerkt: «hängige Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung». Die Auswertung des Mobiltelefons ergab keine Daten mit in- haltlichem Bezug zur mutmasslichen Sachbeschädigung vom 18. März 2021. Bei der Sichtung der gespeicherten Daten stiess die Polizei aber auf zahlreiche SMS- Nachrichten, WhatsApp-Nachrichten, Notizen und Fotos aus dem Zeitraum von Dezember 2019 bis März 2021 mit Hinweisen auf den möglichen Besitz, Handel und Konsum von Betäubungsmitteln durch den Beschuldigten. Weiter fanden sich 3 drei Fotos kinderpornografischen Inhalts aus der Zeit von Dezember 2019 bis Juli 2020 (vgl. S. 15 und 18 ff. Anzeigerapport sowie Extraktionsberichte). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Durchsuchung seines Mobiltelefons sei unverhältnismässig gewesen, weil sie weder in inhaltlicher noch zeitlicher Hinsicht beschränkt worden sei. Die unbeschränkte Durchsuchung sei von der Staatsan- waltschaft nicht begründet worden. Gehe es um die Aufklärung der eventuellen Planung oder Vorbereitung, wäre eine Durchsuchung für einen Zeitraum von ma- ximal ein paar Wochen vor dem Vorfall möglicherweise verhältnismässig. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Durchsuchung bis fast zwei Jahre vor der Straftat fort- gesetzt worden sei, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die untersuchte Sachbeschädigung auf keine Beweise in den letzten Monaten vor der Tatzeit ge- stossen sei. Schon aus zeitlicher Hinsicht lasse sich schlussfolgern, dass die unbe- schränkte Durchsuchung einer unzulässigen Beweisausforschung gleichzustellen sei. Die Durchsuchung hätte sich zudem auf bestimmte Schlüsselwörter im Zu- sammenhang mit der Sprayerei ausrichten sollen. 5. 5.1 Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermö- genswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Kein Zufallsfund liegt dagegen vor, wenn eine Spur bzw. ein Gegenstand in einem direkten Zusammenhang mit der abzuklärenden Straftat steht. Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausfor- schungen, sogenannten «Fishing-Expeditions». Eine solche liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 139 IV 128 E. 2.1). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zu- fallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 E. 2.3.5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Durchsuchung hat sich, soweit möglich, auf die untersuchungsrelevanten Da- ten zu beschränken, unabhängig davon ob Art. 243 StPO Zufallsfunde vorsieht. Die Regelung der Zufallsfunde zeigt zwar, dass auch zufällig entdeckte Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen, verwertet wer- den dürfen. Das entbindet die Strafbehörden aber nicht davon, eine Einschränkung auf untersuchungsrelevante Daten vorzunehmen (vgl. auch GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 243 StPO). 4 Mit Blick auf die dem Durchsuchungsbefehl zukommende Begrenzungs- und Über- prüfbarkeitsfunktion stellt es einen Missbrauch dar, wenn anlässlich einer Durchsu- chung bewusst nach Beweismitteln gesucht wird, die mit dem Tatverdacht in kei- nem Zusammenhang stehen. Eine Beweisausforschung liegt somit vor, wenn wei- ter durchsucht wird, obwohl das Durchsuchungsziel erreicht oder aber dessen Un- erreichbarkeit festgestellt wurde. Im Gegensatz zum Zufallsfund wird der Hinweis also nicht durch eine zwecktaugliche Durchführung der Zwangsmassnahme inner- halb der gesteckten und begründeten Grenzen entdeckt, sondern diese werden (vorsätzlich) missachtet (vgl. GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 243 StPO). Entscheidend scheint daher auch, welche Absicht die Staatsanwaltschaft verfolgt hatte (vgl. auch GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 243 StPO, wonach eine Abgrenzung von «fishing expeditions» zu Zufallsfunden auf der subjektiven Ebene erfolgen kann). 5.2 Die Auswertung des Mobiltelefons durch die Kantonspolizei erfolgte im Zusam- menhang mit der Sachbeschädigung vom 18. März 2021. Der Tatverdacht betref- fend diese Sachbeschädigung ist aufgrund der unmittelbaren und zeitlichen Nähe des Beschwerdeführers zum Tatort und der Farbe an seinen Fingern zu bejahen. Die Durchsuchung des Mobiltelefons erfolgte mit Blick auf Fotos, Skizzen und Chats (Absprachen). In Übereinstimmung mit der Staats- und Generalstaatsan- waltschaft ist es gerichtsnotorisch, dass im Zusammenhang mit Sachbeschädigun- gen aufgrund von Sprayeren häufig Hinweise in Form von Fotos, Skizzen oder Nachrichten vorliegen. Die Bilder und Nachrichten auf dem Mobiltelefon haben da- her einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Untersuchung und können sich «überall» auf dem Mobiltelefon befinden. Die Durchsuchung des Mo- biltelefons ist daher grundsätzlich geeignet, zur beweismässigen Klärung des Tat- verdachts beizutragen. Die DNA-Auswertung verlief erfolglos. Der Beschwerdefüh- rer war zu diesem Zeitpunkt nicht geständig. Die Durchsuchung des Mobiltelefons war grundsätzlich auch erforderlich. Die Durchsuchung des Mobiltelefons erweist sich somit nicht von vorneherein als zweckuntauglich und erfolgte auch nicht losgelöst von einem konkreten Tatver- dacht. Weiter bestehen keine Hinweise, dass die gesteckten und begründeten Grenzen vorsätzlich missachtet worden wären (vgl. auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 21 150 vom 19. Juli 2021 E. 6.2 ff. [zur Definition der Beweisausforschung] sowie BK 21 540 vom 27. April 2022 E. 5.3). Es liegt auch kein Missverhältnis zwischen der Anlasstat, die die Zwangsmassnahme begründe- te, und dem eingesetzten Mittel vor. Durch die grossflächigen Sprayereien (über ca. 6 Meter Länge, vgl. Anzeigerapport, S. 13 und Fotodokumentation) wurde ein beträchtlicher Sachschaden angerichtet. Wie erwähnt, durften grundsätzlich Hin- weise im Zusammenhang mit der Sprayerei auf dem Mobiltelefon vermutet werden. Deshalb ist die Durchsuchung, selbst wenn sie allenfalls zu Unrecht nicht be- schränkt worden ist, nicht mit einer aufs Geratewohl getätigten Beweisaufnahme vergleichbar. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers durfte durchsucht werden. Dies wird auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Folglich geht die Kammer von Zufallsfunden aus. Diese sind verwertbar, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. 5 6. 6.1 Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnun- gen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informatio- nen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen be- finden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Durchsuchung eines privaten Mobiltelefons nach Art. 246 StPO greift unbese- hen der Geltendmachung von besonderen Geheimhaltungsinteressen in die Pri- vatsphäre bzw. die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) ein und stellt somit eine Zwangsmassnahme dar (Art. 196 StPO). Sie setzt neben einer gesetzli- chen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatver- dacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbun- dene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangs- massnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). Gemäss der Rechtsprechung müssen Aufzeichnungen, die durchsucht werden sol- len, einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung haben bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke erforderlich sein (Urteile des Bundesgerichts 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 und 1B_269/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu durchsuchende Beweismittel sind erst nach Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen. Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch gar noch nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich be- schlagnahmen will (Art. 263 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 246-248 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3). Da die Strafverfolgungsbehörden den Inhalt der zu untersuchenden Infor- mationsträger vor der Durchsuchung noch nicht kennen, wird ein hinreichender De- liktskonnex bereits dann bejaht, wenn objektiv Anlass zur Annahme besteht, dass die Daten für den Zweck des Strafverfahrens erheblich sind, mithin ein adäquater Zusammenhang zwischen den verfolgten Straftaten und den zu untersuchenden Aufzeichnungen besteht («utilité potentielle»; Urteile des Bundesgerichts 1B_256/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3, 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 6.2, 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 und 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforde- rungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den ver- siegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafver- fahren relevant sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist die Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen soweit möglich in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, sofern ein Teil der Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_193/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 7.1, 1B_424/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5 f., 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 5.2 f., 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 2.3 f. und 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 7.2 f.). Stossen die Strafbehörden 6 bei der Durchsuchung eines Datenträgers auf Hinweise betreffend Straftaten, wel- che nicht den vorliegenden Tatverdacht betreffen, so kann deren Unverwertbarkeit auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gerügt werden (Art. 140 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2013 vom 9. Januar 2014 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer kann sich alsdann gegen die Beschlagnahme von entsprechenden Daten auf dem Mobiltelefon erneut mit der Rüge zur Wehr setzen, diese hätten keinen Konnex zum Verfahren bzw. keine Beweisrelevanz (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2021 vom 27. November 2021 E. 2.1 ff.). Die für das Entsiegelungsverfahren geltende Rechtsprechung, wonach eine Durch- suchung von sichergestellten Aufzeichnungen soweit möglich in zeitlicher Hinsicht einzuschränken ist, sofern ein Teil der Daten offensichtlich nicht untersuchungsre- levant ist, gilt auch in Beschwerdeverfahren betreffend Verwertbarkeit eines Zu- fallsfundes (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 540 vom 27. April 2022 E. 5.2 auch zum Folgenden). Der Umstand, dass auf eine Siegelung verzichtet worden ist, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden. Da der Beschwerdeführer keine Geheimhaltungsinteressen geltend machte, konnte er auch nicht das Siegelungsverfahren beschreiten (Urteile des Bundesgerichts 1B_275/2020 vom 22. September 2020 E. 3.1.2 und 1B_351/2016 vom 16. No- vember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen, vgl. auch Beschlüsse der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 390 vom 5. Januar 2022 E. 2 und BK 19 396 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2). 6.2 Die Auswertung des Mobiltelefons durch die Kantonspolizei erfolgte ausdrücklich im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung vom 18. März 2021. Der Tatver- dacht sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Durchsuchung sind zu beja- hen. Es kann auf die Ausführungen unter E. 5.2 hiervor verwiesen werden. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Durchsuchung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht hätte begrenzt werden müssen. Das ist der Fall, wenn offensichtlich nicht alle Da- ten untersuchungsrelevant waren und eine Einschränkung möglich ist. Wie ausgeführt darf davon ausgegangen werden, dass sich auf dem Mobiltelefon allenfalls Skizzen, Fotos oder Nachrichten im Zusammenhang mit der Sprayerei vom 18. März 2021 befinden. Diese Daten können sich zudem «überall» auf dem Mobiltelefon befinden. Das Datum allfälliger Fotos oder Skizzen der angebrachten Schriftzeichen und Tags lässt sich dabei nicht vorgängig eruieren bzw. exakt ein- grenzen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Fotos und Bilder bereits ein älteres Datum aufweisen. Insofern erweist sich eine zeitliche Eingrenzung als schwierig. Zudem ist es im Zusammenhang mit Fotos und Skizzen betreffend die angebrachten Schriftzeichen nicht möglich, die Suche anhand von Schlüsselbegrif- fen inhaltlich zu beschränken. Grundsätzlich waren daher alle Fotos/Bilder untersu- chungsrelevant. Betreffend Nachrichten (Absprachen, Austausch) erscheint eine inhaltliche Beschränkung ebenfalls nicht zielführend zu sein, zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht begründet wird, anhand welcher Schlüsselbegriffe sich die ent- sprechenden Nachrichten klar identifizieren lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass explizit von einer Sprayerei gesprochen wird. Den vom Beschwerdeführer zi- tierten Urteilen des Bundesgerichts bzw. des Obergerichts des Kantons Thurgau (Widerhandlungen gegen das SVG) lag eine andere Ausgangslage zugrunde, wes- 7 halb aus der zitierten Rechtsprechung betreffend zeitlicher oder inhaltlicher Ein- grenzung der Durchsuchung im Zusammenhang mit den Fotos/Bildern im vorlie- genden Fall nichts abgeleitet werden kann. 6.3 Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass allfällige Absprachen und ein Austausch betreffend die Tat nicht Monate oder gar mehr als ein Jahr zurückliegen. Ohne konkrete Hinweise, welche auf das Gegenteil hindeuten, sind daher grundsätzlich nur Nachrichten relevant, welche wenige Wochen im Voraus bzw. unmittelbar nach der Tat erfolgt sind, wenn der Beschwerdeführer, wie vorlie- gend, unmittelbar nach der Tat angehalten wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 2.2 f.). Von der Untersuchungsrelevanz sämtli- cher Nachrichten kann folglich nicht ausgegangen werden. Zudem ist eine zeitliche Eingrenzung möglich und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit auch angezeigt (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 540 vom 27. April 2022 E. 5.2). Allerdings hätte im vorliegenden Fall selbst eine zeitliche Eingrenzung von zwei Wochen vor der Tat im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Nach- richten und Bilder nichts geändert. Eine zeitliche Beschränkung von zwei Wochen hätte nämlich ebenfalls Chats sowie Fotos betreffend Betäubungsmittel zutage ge- fördert. So zeigt der Extraktionsbericht «Signal» (Messenger), dass Bilder und Nachrichten betreffend Betäubungsmittel vom 16. März 2021 (vgl. auch Extrakti- onsbericht Foto Crystal) sowie vom 8. März 2021 (vgl. Extraktionsbericht «Bilder Betäubungsmittel») vorlagen. Diese aus einer recht- und verhältnismässigen Durchsuchung stammenden Zufallsfunde betreffend Betäubungsmittel rechtfertigen zudem eine weitere zeitlich und inhaltlich nicht begrenzte Untersuchung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Rahmen gelten daher auch die Fotos kinderpornografischen Inhalts als rechtmässige Zufallsfunde. Eine allfällige Unverhältnismässigkeit der ursprünglichen Durchsuchung im Zu- sammenhang mit den Nachrichten und den Fotos hat sich daher offensichtlich nicht ausgewirkt. Die SMS-Nachrichten, WhatsApp-Nachrichten, Notizen und Fotos aus dem Zeitraum von Dezember 2019 bis 17. März 2021 sind daher verwertbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9