16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von CHF 1'541.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.