318 StPO bereits mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen hatten. Mit Blick darauf erscheinen die für das Verfassen der Stellungnahme (inkl. Studium Einstellungsverfügung und Beschwerdefrist) geltend gemachten 14.83 Stunden auch im Vergleich zur Vertretung des Beschuldigten 1 als deutlich zu hoch. Geboten erscheint auch unter Beachtung der umfassenden Stellungnahme ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden.