Der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren auch weitgehend darauf bezogen und keine rechtlichen Ausführungen zu den weiteren Straftatbeständen gemacht. Bei der Beurteilung, ob das Verfahren einzustellen war, ging es denn auch primär darum, ob die Anwendung des polizeilichen Zwangs innerhalb der Amtsgewalt der beiden Beschuldigten lag. Die Parteientschädigung der Beschuldigten ist demnach vom Kanton zu entrichten. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11)