432 Abs. 2 StPO; bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt, bei Offizialdelikten demgegenüber der Kanton (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). Vorliegend stand mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs ein Offizialdelikt deutlich im Vordergrund. Der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren auch weitgehend darauf bezogen und keine rechtlichen Ausführungen zu den weiteren Straftatbeständen gemacht.