Die einzige Äusserung, welche rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte und als Beschimpfung in Betracht käme, ist das Duzen des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten 1. Das Duzen ist weder eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung noch ein ehrverletzendes Werturteil und damit auch keine Beschimpfung. Dass das Verfahren bezüglich der Beschimpfung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO eingestellt worden ist, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.