14 8.5. Auch in Bezug auf die Beschimpfung ist fraglich, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen zu genügen vermag. Auch diese Frage kann indessen offengelassen werden, da sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als materiell unbegründet erweist. Die einzige Äusserung, welche rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte und als Beschimpfung in Betracht käme, ist das Duzen des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten 1.