Ungeachtet dessen lag die polizeiliche Intervention der Beschuldigten und die anschliessend erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund des tätlichen Angriffs des Beschwerdeführers und der heftigen Gegenwehr innerhalb der polizeilichen Amtsgewalt. Damit lag gestützt auf Art. 45 aPolG ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB vor, welcher den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung unanwendbar macht, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO zurecht eingestellt hat.