Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, lassen sich die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen mit seiner Arretierung erklären, wobei offengelassen werden kann, ob er sich die Knieverletzung selber zugezogen hat, als er sich massiv gegen die Anhaltung gewehrt und im Patrouillenfahrzeug mit voller Wucht gegen die Fensterscheibe getreten hat. Ungeachtet dessen lag die polizeiliche Intervention der Beschuldigten und die anschliessend erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund des tätlichen Angriffs des Beschwerdeführers und der heftigen Gegenwehr innerhalb der polizeilichen Amtsgewalt.