a aPolG zulässig und die Beschuldigten durften den Beschwerdeführer gemäss Art. 27 aPolG anhalten und auf den Polizeiposten bringen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, lassen sich die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen mit seiner Arretierung erklären, wobei offengelassen werden kann, ob er sich die Knieverletzung selber zugezogen hat, als er sich massiv gegen die Anhaltung gewehrt und im Patrouillenfahrzeug mit voller Wucht gegen die Fensterscheibe getreten hat.