45 aPolG gerechtfertigt gewesen. In Bezug auf das iPhone 7 mangelt es, wie der Beschuldigte 2 richtigerweise ausgeführt hat, am Strafantrag von Frau K.________, weswegen das Verfahren auch diesbezüglich korrekterweise eingestellt wurde. 8.3. Nachdem der Beschuldigte 2 gegen die Türe getreten hatte, griff der Beschwerdeführer die Beschuldigten unvermittelt an, indem er die Türe öffnete und gegen den Beschuldigten 1 zu treten begann. Die anschliessenden Handlungen der Beschuldigten waren somit eine unmittelbare Reaktion auf einen tätlichen Angriff gegen sie.