StPO eingestellt wurde. Hinsichtlich der weiteren angeblichen Sachbeschädigungen (iPhone 8 und Armbanduhr des Beschwerdeführers sowie iPhone 7+ der Frau des Beschwerdeführers) ist fraglich, ob die Beschwerde diesbezüglich den Begründungsanforderungen genügt. Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil sich die Beschwerde auch insoweit als materiell unbegründet erweist. Eine allfällige Beschädigung des iPhone 8 und der Armbanduhr durch die Beschuldigten wäre, sofern überhaupt rechtsgenüglich nachgewiesen, gemäss Art. 45 aPolG gerechtfertigt gewesen.