13 an die Tür als verhältnismässig. Mildere, gleich geeignete Massnahmen um sich unter diesen Umständen Gehör zu verschaffen, waren keine ersichtlich. Mit Blick darauf kann offengelassen werden, ob die Beschädigungen an der Türe und am Mauerwerk tatsächlich von den Tritten des Beschuldigten 1 stammen, da ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 45 aPolG vorliegt, welcher den Straftatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB unanwendbar macht, weswegen das Verfahren diesbezüglich zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO eingestellt wurde.