Gemäss vorstehendem Beweisergebnis sind die Beschuldigten am 20. Mai 2019 wegen einer Meldung häuslicher Gewalt an das Domizil des Beschwerdeführers ausgerückt. Vor Ort gestaltete sich die Situation so, dass die Tür abgeschlossen war, der Beschwerdeführer auf das Klopfen an der Tür nicht reagierte und den Beschuldigten durch das Fenster hindurch unmissverständlich signalisierte, dass er die Tür nicht öffnen werde. Zwecks Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erwies sich das Treten