39 aPolG dafür, dass die Polizei das Haus des Beschwerdeführers hätte betreten und durchsuchen dürfen, vorliegend nicht gegeben gewesen seien. Hierbei lässt er allerdings ausser Acht, dass es gar nie um ein Betreten oder Durchsuchen des Hauses des Beschwerdeführers ging, weswegen dieser auch nichts für sich aus dem von ihm angeführten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 383 vom 19. Dezember 2019 ableiten kann. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis sind die Beschuldigten am 20. Mai 2019 wegen einer Meldung häuslicher Gewalt an das Domizil des Beschwerdeführers ausgerückt.