Entsprechend waren die in der angefochtenen Verfügung herangezogenen Bestimmungen des revidierten Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 nicht anwendbar. Wie nachfolgend aufgezeigt, führt die Anwendung des damals geltenden Polizeigesetzes jedoch zum selben Ergebnis, weswegen dies nicht zu beanstanden ist. 8.2. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 45 aPolG (Anmerkung: anstelle des von der Staatsanwaltschaft angewandten Art.