8. 8.1. Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass für die Beurteilung des Vorfalls vom 20. Mai 2019 das Polizeigesetz vom 1. Juni 2016 anwendbar gewesen wäre, da dieses bis am 31. Dezember 2019 in Kraft war. Entsprechend waren die in der angefochtenen Verfügung herangezogenen Bestimmungen des revidierten Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 nicht anwendbar.