Selbiges gilt auch für die Frau des Beschwerdeführers, welche nachweislich erst zu einem fortgeschrittenen Stadium der Anhaltung des Beschwerdeführers dazugestossen ist. Selbstredend vermag auch die Einholung von Strafregistereinträgen der Beschuldigten oder die Edition von ihren Personaldossiers nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen.