Die Befragung des PC-Piketts H.________ und der am 20. Mai 2019 diensthabenden Polizistin auf dem Polizeiposten Langenthal erweist sich als nicht zielführend, da besagte Personen beim Vorfall gar nicht anwesend waren und somit zum rechtsrelevanten Sachverhalt keine sachdienlichen Angaben machen könnten. Selbiges gilt auch für die Frau des Beschwerdeführers, welche nachweislich erst zu einem fortgeschrittenen Stadium der Anhaltung des Beschwerdeführers dazugestossen ist.