Im Weiteren mutet es eigenartig an, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls wiederholt auf die Aussagen seiner Angehörigen verwies (vgl. bspw. Z. 79, Z. 107 und Z. 180 der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2019), da diese unbestrittenermassen erst dazugestossen sind, als sich der Beschwerdeführer bereits beim Polizeiwagen befand. Die Sequenz, als die Polizei am Domizil des Beschwerdeführers eingetroffen ist und dieser zu Boden geführt wurde, haben wie bereits bei ihren Anrufen an die Notrufzentrale eingeräumt, weder die Frau (vgl. Audiodatei Frau K.________ (Ehefrau) i.S.