Dies umso mehr, als er in seiner Strafanzeige eine Vielzahl an Details schilderte und ausführliche, dem Beschwerdeführer widersprechende Aussagen der Beschuldigten vorlagen. Im Weiteren mutet es eigenartig an, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls wiederholt auf die Aussagen seiner Angehörigen verwies (vgl. bspw. Z. 79, Z. 107 und Z. 180 der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2019), da diese unbestrittenermassen erst dazugestossen sind, als sich der Beschwerdeführer bereits beim Polizeiwagen befand.