gen sei (vgl. Z. 235 der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2019). Aufgrund der Schwere der erhobenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittels seiner Strafanzeige vom 30. Juni 2020 das Strafverfahren (mit-)initiiert hat, durfte von ihm eine detaillierte Schilderung des Vorfalls erwartet werden. Dies umso mehr, als er in seiner Strafanzeige eine Vielzahl an Details schilderte und ausführliche, dem Beschwerdeführer widersprechende Aussagen der Beschuldigten vorlagen.